
ALT Stellungnahme mofair zur Neufassung der EVO, Auszug: „Eine Anpassung ist zwingend erforderlich, um den Erfolg des Tickets nicht dadurch zu gefährden, dass sich für Eisenbahnverkehrs- unternehmen ein gänzlich unkalkulierbares Risiko aus den erwähnten Fahrgastrechten er- geben, welches jegliche Einnahmen um ein vielfaches Maß übersteigen kann. § 12 I EVO neu (§ 8 EVO alt) gewährt Fahrgästen, welche einen ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gültigen Fahrausweis besitzen, Rechte ein, die ne- ben jenen aus der VO (EU) 2021/782 stehen. Diese können im Anwendungsfall des § 12 I 1 EVO in der Nutzung eines anderen – tariflich auch höherwertigen, mithin teureren – Zug bestehen. Der Reisende kann sodann gemäß § 12 II EVO den Ersatz der hierfür erfor- derlichen Aufwendungen von demjenigen verlangen, mit dem er den ursprünglichen Be- förderungsvertrag abschloss.“

ALT Stellungnahme mofair zur Neufassung der EVO, Auszug: „Die effizienteste Lösung zur Abhilfe bestünde in der Streichung des Satzes „Nicht als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gelten Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wochenkarten, Monatskarten und Jahreskarten.“ Dies empfiehlt sich insbesondere des- halb, da das kommende Deutschlandticket die meisten anderen Tickets verdrängen dürfte, die heute erhebliche ermäßigte Beförderungsentgelte darstellen. Somit stünde es im Er- messen der Eisenbahnverkehrsunternehmen, selbstständig festzulegen, welche Tickets dem Anwendungsbereich unterfallen sollen.“

































